Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4c#abs-1 (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 2 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4c#abs-2 (2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. § 4b Absatz 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4c BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RElterngeldrecht - Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonus - keine beiderseitige Elternteilzeit - fehlender Betreuungsplatz für das Kind - Unmöglichkeit der Teilzeiterwerbstätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Diskriminierungsverbot - Amtshaftung - dolo-agit-Einrede - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage gegen einen Elterngeldbescheid - richtiger Klagegegner in Rheinland-Pfalz - erlassende Stelle - keine Änderung der Passivlegitimation durch Widerspruchsverfahren - Rechtsträgerprinzip - Behördenprinzip - Beteiligtenfähigkeit einer BehördeZitiert von 2
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 2/23 R
- SG Marburg, 11.03.2024 – S 4 EG 2/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 4c geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 4c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.