Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4c?asof=2021-09-01#abs-1 (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4c?asof=2021-09-01#abs-2 (2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 4c geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 4c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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