Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2024 – DB 16 S 186/23Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 31.03.2015 – 25 L 1546/14.WIZitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2016 – 2 B 49/15Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" MilderungsgrundZitiert von 67
- OVG Schleswig, 26.09.2018 – 14 MB 1/18Zitiert von 4
- VG Wiesbaden, 10.03.2016 – 25 K 1883/14.WI.D
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.