Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 24 Beweiserhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- BVerwG, 28.09.2022 – 2 A 17/21Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verbot der sexuellen Belästigung; ZurückstufungZitiert von 41
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
- BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6/15Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im ZurruhesetzungsverfahrenZitiert von 43
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 – OVG 82 D 1.19Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/24#abs-1 (1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/24#abs-2 (2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/24#abs-3 (3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/24#abs-4 (4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.