Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/23#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/23#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 23 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 22.05.2020 – 25 K 4735/17.WI.DZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 – DL 13 S 2084/16Zitiert von 7
- VG Wiesbaden, 10.03.2016 – 25 K 990/12.WI.D
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25Entfernung aus dem Dienst nach Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt; Aufklärungspflicht und BeweiswürdigungZitiert von 1
- BVerwG, 19.04.2018 – 2 C 59/16Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafurteils im DisziplinarverfahrenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 – 3 A 10958/25.OVG
- VG Greifswald, 04.09.2025 – 11 A 978/24 HGW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.