Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 33 Disziplinarverfügung

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-2 (2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:

1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
2.
die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
3.
die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-3 (3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:

1.
der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
2.
der Gang des Disziplinarverfahrens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-4 (4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

§ 32 § 34