Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 33 Disziplinarverfügung
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-2 (2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-3 (3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33#abs-4 (4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 33 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.08.2025 – 35 K 5740/24.O
- BVerwG, 17.02.2003 – 1 DB 2.03Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – DL 16 S 1005/24
- VG Wiesbaden, 19.10.2016 – 28 K 646/14.WI.DZitiert von 8
- OLG Köln, 13.05.2014 – 2 X (Not) 18/12
- OVG Saarland, 08.03.2004 – 7 R 1/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2026 – 11 B 10034/26.OVGZitiert von 1
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.