Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 33 Disziplinarverfügung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/33?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.