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Artikel 3 · BT-Drs. 15/3653 · S. 13
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Bodenschutz-
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Bodenschutz- gesetzes) Nach § 24 Abs. 1 sind die Kosten von bestimmten im Gesetz angeordneten Maßnahmen, wie z. B. die Untersuchung des Bodens oder des Wassers, von denjenigen zu tragen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, steht ihnen untereinander ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch für die angefallenen Kosten zu, der sich nach dem Anteil ihrer Verursachung rich- tet. In Absatz 2 Satz 3 bis 5 ist die Verjährung dieses Aus- gleichsanspruchs geregelt. Diese Bestimmungen bleiben un- verändert; die besondere Regelung des Verjährungsbeginns gemäß Satz 4 und die lange Höchstfrist nach Satz 5 berück- sichtigen die Besonderheiten der zeitlich gestreckten Altlas- tensanierung und sind daher im Interesse des Anspruchs- berechtigten aufrechtzuerhalten. Satz 3 wird um einen Halbsatz erweitert, der die Anwendung der Bestimmungen der §§ 438, 548 und 606 BGB aus- schließt. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Zivilrecht- sprechung, die wiederholt entschieden hat, dass auf den Aus- gleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG die kurze schuldrechtliche Verjährung aus konkurrierenden zivilrecht- lichen Ansprüchen nach dem BGB durchschlage. Insgesamt ist die Rechtsprechung in dieser Frage konkurrierender Verjährungsfristen uneinheitlich. Mit der Ergänzung des Sat- zes 3 soll die Anwendung dieser Verjährungsfristen durch eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden. Der Ausgleichsanspruch dient als Korrektiv der ordnungsrecht- lichen Störerauswahl, indem er etwa dem zur Sanierung herangezogenen, aber an der Entstehung des Schadens völlig unbeteiligten Zustandsstörer den Regress gegen den Verhal- tensstörer eröffnet. Aufgrund dieser Funktion des Aus- gleichsanspruchs soll verhindert werden,
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.975 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.472–47.447 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP