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Artikel 3 · BT-Drs. 15/3653 · S. 13

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Bodenschutz-

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Bodenschutz-
gesetzes)
Nach § 24 Abs. 1 sind die Kosten von bestimmten im Gesetz
angeordneten Maßnahmen, wie z. B. die Untersuchung des
Bodens oder des Wassers, von denjenigen zu tragen, die zur
Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind. Sind
mehrere Verpflichtete vorhanden, steht ihnen untereinander
ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch für die angefallenen
Kosten zu, der sich nach dem Anteil ihrer Verursachung rich-
tet. In Absatz 2 Satz 3 bis 5 ist die Verjährung dieses Aus-
gleichsanspruchs geregelt. Diese Bestimmungen bleiben un-
verändert; die besondere Regelung des Verjährungsbeginns
gemäß Satz 4 und die lange Höchstfrist nach Satz 5 berück-
sichtigen die Besonderheiten der zeitlich gestreckten Altlas-
tensanierung und sind daher im Interesse des Anspruchs-
berechtigten aufrechtzuerhalten.
Satz 3 wird um einen Halbsatz erweitert, der die Anwendung
der Bestimmungen der §§ 438, 548 und 606 BGB aus-
schließt. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Zivilrecht-
sprechung, die wiederholt entschieden hat, dass auf den Aus-
gleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG die kurze
schuldrechtliche Verjährung aus konkurrierenden zivilrecht-
lichen Ansprüchen nach dem BGB durchschlage. Insgesamt
ist die Rechtsprechung in dieser Frage konkurrierender
Verjährungsfristen uneinheitlich. Mit der Ergänzung des Sat-
zes 3 soll die Anwendung dieser Verjährungsfristen durch
eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden. Der
Ausgleichsanspruch dient als Korrektiv der ordnungsrecht-
lichen Störerauswahl, indem er etwa dem zur Sanierung
herangezogenen, aber an der Entstehung des Schadens völlig
unbeteiligten Zustandsstörer den Regress gegen den Verhal-
tensstörer eröffnet. Aufgrund dieser Funktion des Aus-
gleichsanspruchs soll verhindert werden, 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.975 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.472–47.447 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

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