Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/16#abs-1 (1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/16#abs-2 (2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 16 BBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DAZitiert von 8
- BGH, 18.10.2012 – III ZR 312/11Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen AusgleichsanspruchsZitiert von 4
- BVerwG, 26.04.2006 – 7 C 15.05Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2016 – 10 S 1901/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
- BGH, 29.09.2016 – I ZR 11/15Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers bei im Jahr 1926 eingetretener Gesamtrechtsnachfolge; Beginn der VerjährungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2023 – 8 L 1438/22
- VGH Hessen, 05.04.2011 – 2 A 2931/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.