Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DAZitiert von 8
- BGH, 18.10.2012 – III ZR 312/11Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen AusgleichsanspruchsZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2016 – 10 S 1901/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
- BGH, 29.09.2016 – I ZR 11/15Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers bei im Jahr 1926 eingetretener Gesamtrechtsnachfolge; Beginn der VerjährungZitiert von 7
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2023 – 8 L 1438/22
- VGH Hessen, 05.04.2011 – 2 A 2931/09Zitiert von 1
- VG Aachen, 16.02.2005 – 6 K 2019/99Zitiert von 8
10 Entscheidungen zu § 16 BBodSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/16#abs-1 (1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/16#abs-2 (2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.