Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 12 Information der Betroffenen
Stand: 10.06.2019
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 BBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2016 – 5 K 16/14Zitiert von 1
- VG Münster, 19.03.2010 – 7 K 1415/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.11.2000 – 20 A 1774/99Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2017 I S. 3465
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.