Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 12 Information der Betroffenen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2016 – 5 K 16/14Zitiert von 1
- VG Münster, 19.03.2010 – 7 K 1415/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.11.2000 – 20 A 1774/99Zitiert von 9
4 Entscheidungen zu § 12 BBodSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.