Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 28 Familien- und Haushaltshilfe
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 – OVG 3 B 21.13
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2014 – 2 S 1877/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2025 – 1 A 1741/21Zitiert von 8
- VGH Bayern, 11.04.2022 – 24 B 20.1990
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/28#abs-1 (1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde bis zur Höhe des 1,17-fachen Betrages des sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes ergebenden Mindestlohns, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/28#abs-2 (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/28#abs-3 (3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/28#abs-4 (4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/28#abs-5 (5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.