Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 24 Komplextherapie, besondere Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-1 (1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht werden, sind abweichend von § 6 Absatz 5 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-2 (2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-3 (3) Aufwendungen für folgende Behandlungen sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die das jeweilige Zentrum mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat:
Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-4 (4) Aufwendungen für Leistungen, die als besondere Versorgung erbracht werden, sind beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die in Verträgen vereinbart wurden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-5 (5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 24 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 C 6/19Überraschungsurteil im Hinblick auf die Darlegungs- und Dokumentationsanforderungen an eine Komplextherapie im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BBhVZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
- VG Halle, 08.05.2013 – 5 A 171/11
- BVerwG, 24.05.2023 – 5 B 20.22Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen an Verfahrensrügen bei einer Entscheidung nach § 130a VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 1462/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 14.01.2013 – 5 A 21/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.