Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 24 Komplextherapie, besondere Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 16.07.2020 – 5 C 6/19Überraschungsurteil im Hinblick auf die Darlegungs- und Dokumentationsanforderungen an eine Komplextherapie im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BBhVZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
- VG Halle, 08.05.2013 – 5 A 171/11
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 1462/23Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 14.01.2013 – 5 A 21/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-1 (1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht werden, sind abweichend von § 6 Absatz 5 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-2 (2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-3 (3) Aufwendungen für folgende Behandlungen sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die das jeweilige Zentrum mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat:
Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-4 (4) Aufwendungen für Leistungen, die als besondere Versorgung erbracht werden, sind beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die in Verträgen vereinbart wurden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/24#abs-5 (5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen