Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/29#abs-1 (1) Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/29#abs-2 (2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/29#abs-3 (3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
Änderungsverlauf
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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13.07.2011 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1394
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