Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 14 Anpassung der Besoldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2022-04-01#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2022-04-01#abs-2 (2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2022-04-01#abs-3 (3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
die Monatsbeträge der Anlage VI.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2022-04-01#abs-4 (4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
| für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 600 Euro, |
| für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 400 Euro, |
| für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 | 300 Euro, |
| für Anwärter | 200 Euro. |
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2022-04-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.