Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 14 Anpassung der Besoldung

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2020-03-05#abs-2 (2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehaltes,
2.
des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3.
der Amtszulagen

um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2020-03-05#abs-3 (3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und
2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2020-03-05#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2020-03-05#abs-5 (5) (weggefallen)

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