Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Stand: 09.07.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a#abs-1 (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a#abs-2 (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a#abs-3 (3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
Amts- und Stellenzulagen,
4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a#abs-4 (4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/6a#abs-5 (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
2.
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
3.
nach § 7a,
4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
6.
nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.
§ 6 § 7