Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 14 Anpassung der Besoldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ab 1. April 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
um jeweils 3,09 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ab 1. April 2019 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
die Monatsbeträge der Anlage VI.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.
Änderungsverlauf
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.