Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 14 Anpassung der Besoldung

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ab 1. April 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehaltes,
2.
des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
der Amtszulagen

um jeweils 3,09 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ab 1. April 2019 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 3,09 Prozent und
2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,47 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

§ 13 § 14a