§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Stand: 10.06.2019
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
Wird zitiert von 185 Entscheidungen zu § 124 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2009 – 2 S 424/08Zitiert von 6
- BVerwG, 01.12.2010 – 9 C 8.09Zitiert von 26
- BVerwG, 01.12.2010 – 9 C 8/09Erschließungsvertrag; Dritter; Übertragung; Auslegung und Anwendung von § 124 BauGBZitiert von 9
- VG Stuttgart, 08.11.2007 – 2 K 2708/07Zitiert von 1
- BVerwG, 10.08.2011 – 9 C 6.10Zitiert von 14
- BVerwG, 10.08.2011 – 9 C 6/10Zulässigkeit und Inhalt des Erschließungsvertrags; Übernahme von Fremdanliegerkosten; Angemessenheit der vereinbarten LeistungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 15 A 1813/23
- OVG NRW, 09.02.2026 – 11 A 1692/22
- VG Regensburg, 07.08.2025 – RO 2 K 23.715
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 124 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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