Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 32 Satzung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22/10Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des BundesZitiert von 33
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 – OVG 6 B 3.13Zitiert von 2
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 27/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 28/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/32#abs-1 (1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/32#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/32#abs-3 (3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.