Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 41 Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/41#abs-1 (1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/41#abs-2 (2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit die Filmförderungsanstalt dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/41#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/41#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 4 nicht vor, können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der drehbuchschreibenden Person oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/41#abs-5 (5) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 41 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 30/10Filmförderungsgesetz: Vereinbarkeit der Filmabgabe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 30.10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22/10Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des BundesZitiert von 4
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23/10Vereinbarkeit der Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24/10Filmförderungsgesetz: Vereinbarkeit der Filmabgabe für Filmtheater mit Verfassungsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25/10Vereinbarkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26.10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 29.10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.