Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 53 Abtretung und Verpfändung

Stand: 01.01.2025

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/53#abs-1 (1) Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind zum Zweck der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/53#abs-2 (2) Darüber hinaus ist die Übertragung von Ansprüchen auf Förderung nur zulässig, wenn ein berechtigter Grund für die Übertragung vorliegt und der Förderzweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.

§ 52 § 54