Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 14 Notenausgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 13.02.2018 – 10 A 2929/16Zitiert von 4
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen LandesrundfunkanstaltZitiert von 15
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 24.04.2017 – 5 K 4476/16Zitiert von 2
- BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 6/18Vorabentscheidungsersuchen; Rundfunkbeitrag; Annahmepflicht für Euro-BanknotenZitiert von 6
- BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 5/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.06.2025 – M 26b S 24.7278Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.03.2025 – 7 ZB 24.1524
- VGH Bayern, 16.05.2023 – 7 BV 21.1442Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBankG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/14#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/14#abs-2 (2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.