Art 128 (ex-Artikel 106 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- EuGH, 29.09.2020 – C-422/19Zitiert von 2
- EuGH, 26.01.2021 – C-422/19Währungspolitik: Voraussetzungen für den Ausschluss der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen LandesrundfunkanstaltZitiert von 15
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 24.04.2017 – 5 K 4476/16Zitiert von 2
- BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 6/18Vorabentscheidungsersuchen; Rundfunkbeitrag; Annahmepflicht für Euro-BanknotenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 2 L 117/26.F
- FG Köln, 10.09.2025 – 3 K 194/23
- VG München, 16.06.2025 – M 26b S 24.7278Zitiert von 1
21 Entscheidungen zu Art 128 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 128 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/128#abs-1 (1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/128#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.