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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2402
BGBl. 1999 I S. 2402 · 17.127 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Änderung währungsrechtlicher
Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes
(Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG)
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Beendigung der Zahlungsmittel-
eigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden
Banknoten und der auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
(DM-Beendigungsgesetz – DMBeEndG)
§1
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von
der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche
Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepu-
blik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigen-
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bun-
desbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verord-
nung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1
bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Janu-
ar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des
Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungs-
kurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mit-
gliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359
S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in
Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.
§2
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf
Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche
oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für
beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Er-
satz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer
Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der
Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note,
von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt,
vernichtet ist.
§3
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf
Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bun-
desmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen,
wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch
den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind.
§4
Für auf Deutsche Mark lautende Banknoten und auf
Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundes-
münzen gelten die Strafvorschriften des § 6 Nr. 7 in Ver-
bindung mit §§ 146 und 149, des § 138 Abs. 1 Nr. 4 in Ver-
bindung mit § 146 und der §§ 146, 147, 149 und 150 des
Strafgesetzbuches, die Vorschrift des § 37 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Deutsche Bundesbank sowie die Buß-
geldvorschriften des § 127 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 3, Abs. 2 und 4, des § 128 Abs. 1, 2 und 4 und des
§ 129 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entspre-
chend.
§5
Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der
Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozess-
ordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer
Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten
Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung
einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten
entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in
Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.
§6
§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen
sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft ge-
treten ist.
Artikel 2
Münzgesetz
(MünzG)
§1
Ausprägung von deutschen Euro-Münzen
Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai
1998 über die Stückelungen und die technischen Merk-

male der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl.
EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus.
§2
Ausprägung von Sammlermünzen
(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Ge-
denkmünzen) und
2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maß-
gabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im In-
land.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für
Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden
Verkaufspreis festlegen.
§3
Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenk-
münzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzel-
nen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung
sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Ge-
denkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Mün-
zen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamt-
betrag 100 Euro unterschreitet.
(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank,
letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder
Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in
Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungs-
mittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche
Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen,
die durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Um-
lauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind.
§4
Gestaltung der deutschen Euro-Münzen
(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der
nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ein-
schließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro
lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der
auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nenn-
werte.
(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deut-
schen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.
§5
Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen
Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die
Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bun-
desbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-
Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den
Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§6
Münzprägung
(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-
Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der
Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die
der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung
unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finan-
zen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen
Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen
Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und ange-
messene Vergütung.
(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle wer-
den den Münzstätten vom Bundesministerium der Finan-
zen zugewiesen.
§7
Inverkehrbringen von Münzen
(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-
Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbe-
schadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maß-
gabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist
sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten
Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom
Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu überneh-
men, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht ent-
gegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2
Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Ver-
kehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
§8
Einziehung von Münzen
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die
infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder
Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von
den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank an-
genommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuzie-
hen.
§9
Außerkurssetzung
(1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen
und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen.
Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate be-
tragen.
(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten
Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger so-
wie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
mitzuteilen.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen,
dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer

Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angebo-
ten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst
in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel un-
gültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen
zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den
Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;
2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu
halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen,
wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher
gültige Münzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestal-
tet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für auslän-
dische Münzen.
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverord-
nung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, ver-
fälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Ver-
kehr bringt oder einführt oder
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt,
zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr
bringt.
(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
kann geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro
geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
schuldenverwaltung.
(6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2
begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit be-
zieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 13
Übergangsvorschrift
Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel
ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar
2003 anzuwenden.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
§ 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Notenausgabe
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Ar-
tikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Bank-
noten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben.
Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbe-
schränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bun-
desbank hat die Stückelung und die Unterscheidungs-
merkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich be-
kannt zu machen.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des
Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft Noten zur Einziehung aufrufen.
Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf
bestimmten Umtauschfrist ungültig.“
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Herstellung und
den Vertrieb von Medaillen und Marken
Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb
von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3520), geändert durch Artikel 8 § 2 des
Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundes-
wappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen,
das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder
deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem
Bundeswappen, dem Bundesadler und den Münzbil-
dern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenk-
münzen stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Be-
zeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch
die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die An-
gabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch
zulässig.“
2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „19,0 mm“ durch die An-
gabe „18,5 mm“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Bundesmünzen“ durch die
Worte „Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmün-
zen“ ersetzt.

4. In § 5 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4 des Gesetzes über
die Ausprägung von Scheidemünzen“ durch die An-
gabe „§ 12 Abs. 1 des Münzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Verordnung über
die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Mar-
ken können auf Grund der Ermächtigung des Münzge-
setzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Beendigung der Anwendung
von Artikel 1 der Anlage I des Vertrages
über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Artikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II
S. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden.
Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
2. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen auf das Land Berlin
vom 6. Juni 1955 (BGBl. I S. 272),
3. das Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze
vom 18. April 1969 (BGBl. I S. 305),
4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11a
des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemün-
zen vom 9. Juli 1975 (BGBl. I S. 1922),
5. das Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Bei-
lage Nr. 5 S. 1), geändert durch Artikel 9 § 1 des
Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und
6. die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark
im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 1 § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002
außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2402. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d0d6c35c5ff2eabc….