Art 133
Stand: 22.07.2026
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 133 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 26.01.2021 – C-422/19Währungspolitik: Voraussetzungen für den Ausschluss der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)Zitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen LandesrundfunkanstaltZitiert von 15
- EuGH, 29.09.2020 – C-422/19Zitiert von 2
- BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 5/18Zitiert von 4
- BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 6/18Vorabentscheidungsersuchen; Rundfunkbeitrag; Annahmepflicht für Euro-BanknotenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 133 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.