Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG

§ 13 Zusammenarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/13#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/13#abs-2 (2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.

§ 12 § 14