Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 14/1673 · S. 15

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Die Änderungen des § 14 BBankG sind Folgeänderun-
gen der Einführung des Euro-Bargeldes zum 1. Januar
2002 sowie des Übergangs von bisher nationalen Kom-
petenzen auf die Gemeinschaftsebene. Artikel 106 Abs. 1
EG-Vertrag bestimmt, dass die EZB das ausschließliche
Recht hat, die Ausgabe von Banknoten zu genehmigen
und dass die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von
Banknoten berechtigt sind.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 wird an die Zählung des EG-
Vertrages in der Fassung vom 2. Oktober 1997 („Vertrag
von Amsterdam“) im Wege der Rechtsbereinigung an-
gepasst.
Die Änderungen und Streichungen in den Sätzen 2 und 3
des Absatzes 1 von § 14 BBankG sind durch die Ein-
führung des Euro-Bargeldes bedingt, die kraft unmit-
telbar geltenden Gemeinschaftsrechts erfolgt. Der Hin-
weis auf den Charakter der nach Satz 1 begebenen
Banknoten als „unbeschränktes“ gesetzliches Zah-
lungsmittel wird aus Gründen der Rechtsklarheit bei-
behalten, da hierzu eine ausdrückliche Regelung im
Gemeinschaftsrecht fehlt.
Der bisherige § 14 Abs. 1 Satz 4 BBankG muss im
Hinblick auf Artikel 106 Abs. 1 EG-Vertrag entfallen.
Die dort getroffene Regelung machte die Ausgabe von
Banknoten, die auf kleinere Beträge als 10 DM laute-
ten, vom Einvernehmen mit der Bundesregierung ab-
hängig, da es in diesem Nennwertbereich zu Über-
schneidungen mit dem Nennwert der Bundesmünzen
kam.
§ 14 Abs. 2 BBankG bleibt sachlich unverändert.
§ 14 Abs. 3 BBankG wird mit den infolge der Einfüh-
rung des Euro-Bargeldes notwendigen Änderungen als
§ 2 in das neue DM-Beendigungsgesetz eingefügt. Die
bislang in § 14 Abs. 3 BBankG enthaltenen Regelungen
können sich nach Einführung des Euro-Bargeldes nur
noch auf den Ersatz von DM-Banknoten beziehen. Vom
Sachzusammenhang her ist es somit gerechtfertigt, diese
Regelung in das n

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.481 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 14/1673 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/1673, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.932–61.413 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5a0ad6a2f4422ded….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP