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Artikel 3 · BT-Drs. 14/1673 · S. 15
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Die Änderungen des § 14 BBankG sind Folgeänderun- gen der Einführung des Euro-Bargeldes zum 1. Januar 2002 sowie des Übergangs von bisher nationalen Kom- petenzen auf die Gemeinschaftsebene. Artikel 106 Abs. 1 EG-Vertrag bestimmt, dass die EZB das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Banknoten zu genehmigen und dass die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von Banknoten berechtigt sind. § 14 Abs. 1 Satz 1 wird an die Zählung des EG- Vertrages in der Fassung vom 2. Oktober 1997 („Vertrag von Amsterdam“) im Wege der Rechtsbereinigung an- gepasst. Die Änderungen und Streichungen in den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 1 von § 14 BBankG sind durch die Ein- führung des Euro-Bargeldes bedingt, die kraft unmit- telbar geltenden Gemeinschaftsrechts erfolgt. Der Hin- weis auf den Charakter der nach Satz 1 begebenen Banknoten als „unbeschränktes“ gesetzliches Zah- lungsmittel wird aus Gründen der Rechtsklarheit bei- behalten, da hierzu eine ausdrückliche Regelung im Gemeinschaftsrecht fehlt. Der bisherige § 14 Abs. 1 Satz 4 BBankG muss im Hinblick auf Artikel 106 Abs. 1 EG-Vertrag entfallen. Die dort getroffene Regelung machte die Ausgabe von Banknoten, die auf kleinere Beträge als 10 DM laute- ten, vom Einvernehmen mit der Bundesregierung ab- hängig, da es in diesem Nennwertbereich zu Über- schneidungen mit dem Nennwert der Bundesmünzen kam. § 14 Abs. 2 BBankG bleibt sachlich unverändert. § 14 Abs. 3 BBankG wird mit den infolge der Einfüh- rung des Euro-Bargeldes notwendigen Änderungen als § 2 in das neue DM-Beendigungsgesetz eingefügt. Die bislang in § 14 Abs. 3 BBankG enthaltenen Regelungen können sich nach Einführung des Euro-Bargeldes nur noch auf den Ersatz von DM-Banknoten beziehen. Vom Sachzusammenhang her ist es somit gerechtfertigt, diese Regelung in das n
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.481 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1673, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.932–61.413 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5a0ad6a2f4422ded….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP