Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 44 Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 77
- OVG Niedersachsen, 03.09.2001 – 5 MB 2984/01Zitiert von 2
- VG Köln, 15.05.2026 – 15 L 910/26
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
- OVG NRW, 07.10.2020 – 1 B 421/20Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.05.2017 – 1 A 864/15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.09.2003 – 1 A 1371/02Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.07.2003 – 1 B 669/03Zitiert von 3
- VG Köln, 21.09.1998 – 15 L 3004/98
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-1 (1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-2 (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-3 (3) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Folgendes:
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-4 (4) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-5 (5) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-6 (6) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/44#abs-7 (7) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidung auf eine andere Behörde übertragen.