§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7#abs-2 (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 7 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 27.12.2013 – 1 L 1345/13.KS
- VG Greifswald, 02.12.2008 – 2 A 1267/08Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2024 – OVG 10 S 8.24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 – 12 S 2216/14Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 24.07.2015 – 5 LA 194/14Zitiert von 1
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.07.2024 – 1 A 1638/22
- ArbG Hamburg, 25.01.2024 – 12 Ca 183/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.