§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- VG Kassel, 27.12.2013 – 1 L 1345/13.KS
- VG Greifswald, 02.12.2008 – 2 A 1267/08Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2024 – OVG 10 S 8.24Zitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 16/12Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; maßgeblicher Beurteilungszeitraum; PrognosemaßstabZitiert von 185
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 – 12 S 2216/14Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 24.07.2015 – 5 LA 194/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 14
- OVG NRW, 24.07.2024 – 1 A 1638/22
- ArbG Hamburg, 25.01.2024 – 12 Ca 183/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7#abs-2 (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.