Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 4 Stellenausschreibungspflicht
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Karlsruhe, 15.06.2012 – PL 12 K 301/12
- VG Berlin, 11.02.2022 – 72 K 12/20 PVBZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
- BVerwG, 04.05.2012 – 6 PB 1/12Stellenbesetzung; Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der AusschreibungZitiert von 22
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.04.2023 – 6 ZB 22.2567
- BVerwG, 27.07.2022 – 1 W-VR 7/22Wiederaufnahme des ursprünglichen Auswahlverfahrens
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2709Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/4#abs-1 (1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/4#abs-2 (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Stellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/4#abs-3 (3) Von einer Stellenausschreibung kann darüber hinaus in folgenden Fällen abgesehen werden: