§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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