§ 72 Wahl der Wohnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 207
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.04.2010 – 1 A 2265/08Zitiert von 6
- BVerwG, 17.11.2016 – 2 C 24/15Zitiert von 8
- BVerwG, 17.11.2016 – 2 C 22/15Zitiert von 4
- BVerwG, 17.11.2016 – 2 C 23/15Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst von Polizeivollzugsbeamten; AuslandsdienstZitiert von 98
- OVG NRW, 27.04.2017 – 1 A 2064/14Kein Anspruch der Erbin eines Beamten auf Abgeltung von Mehrarbeit bei fehlenden zwingenden dienstlichen Gründen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- BVerwG, 07.03.2024 – 2 C 2/23Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhestandsversetzung infolge eines DienstunfallsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 01.04.2026 – 6 K 1258/24
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
- VG Münster, 08.08.2024 – 5 L 575/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/72#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/72#abs-2 (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.