Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 72 Wahl der Wohnung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund207 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/72#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/72#abs-2 (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 71 § 73