Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 73 Aufenthaltspflicht

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund63 Entscheidungen

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

§ 72 § 74