Art 4 Ruhepause
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird; die Einzelheiten, insbesondere Dauer und Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause, werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher Übereinkünfte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu Art 4 RL 2003/88/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 – OVG 10 B 17.18Zitiert von 1
- EuGH, 13.02.2020 – C-107/19
- EuGH, 09.09.2021 – C-107/19Arbeitszeitgestaltung: Einstufung einer Ruhepause bei zweiminütiger Einsatzbereitschaft als Arbeitszeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerwG, 02.08.2021 – 2 B 13.21Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 – 2 A 11355/11Zitiert von 2
- BVerwG, 13.10.2022 – 2 C 7/21Pausen in "Bereithaltung" als ArbeitszeitZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 18.07.2025 – 6 A 176/20
- BVerwG, 13.10.2022 – 2 C 24/21Freizeitausgleich für Ruhepausen mit Bereithaltungspflicht; BundespolizeibeamterZitiert von 25
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 32/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 RL 2003/88/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.