§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 08.10.2010 – 8 L 984/10.WIZitiert von 1
- BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10Verfall des Wertersatzes: Anordnung des Verfalls bei Verurteilung eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens wegen BestechlichkeitZitiert von 5
- BVerwG, 29.03.2012 – 2 A 11/10Annahme von Geld als Gegenleistung für Beschaffung von Visa; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Bindungswirkung des Strafbefehls; Auslandszeuge; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 248
- OVG Bremen, 18.07.2025 – 3 BD 156/25Zitiert von 2
- VGH Hessen, 22.02.2024 – 28 E 818/23.DZitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 71 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/71#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/71#abs-2 (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.