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BbgAZVPFJ

§ 21 Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/21#abs-1 (1) Abweichend

von § 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 sind alle Wochentage Arbeitstage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/21#abs-2 (2) Die

regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in

Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit

wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als 48 Stunden.

Dabei beträgt der Anteil der Bereitschaftszeit 19 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/21#abs-3 (3) Bei

Beamten, die nicht in Schichten Dienst leisten, kann die regelmäßige Arbeitszeit

entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz

oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Durchschnitt von sechs Monaten dürfen wöchentlich 48 Stunden nicht

überschritten werden. Der Anteil der

Bereitschaftszeit beträgt für diesen Fall mindestens 16 Stunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/21#abs-4 (4) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes kann auf Antrag der Beamten über den Rahmen der Absätze 2

und 3 hinaus Dienst bis zu 56 Stunden als durchschnittliche regelmäßige

wöchentliche Arbeitszeit bewilligt werden. Beamten, die von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch machen, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Die Bewilligung

nach Satz 1 kann vom Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen und der Antrag

des Beamten kann jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von

drei Monaten widerrufen beziehungsweise zurückgezogen werden. Die Beamten sind

auf diese Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/21#abs-5 (5) Der

Dienstvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 4 aktuelle Listen über diese

Beamten zu führen und die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden,

die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen

unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung zu stellen sowie auf

Ersuchen, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über diese Beamten zu

unterrichten.

§ 20 § 22