§ 108 Beihilfeakte
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 31
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 77
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/108#abs-1 (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/108#abs-2 (2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/108#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/108#abs-4 (4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/108#abs-5 (5) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 3 sind für diese Stelle anzuwenden.