§ 109 Anhörung
Stand: 02.12.2019
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 109 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.03.2007 – 2 BvL 11/04Unvereinbarkeit der bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu beachtenden Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG mit dem GrundgesetzZitiert von 248
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 41
- VG Düsseldorf, 06.01.2020 – 38 K 5465/19.BDGZitiert von 1
- OVG Saarland, 31.10.2019 – 1 A 100/18
- OVG Saarland, 31.10.2019 – 1 A 99/18Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 – 2 A 10965/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.02.2024 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 3
- OVG NRW, 21.06.2023 – 1 B 252/23
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.