Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 109 Anhörung

Stand: 02.12.2019

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen25 Entscheidungen

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 108 § 110