Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 46 Antrag
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 105
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
- OVG NRW, 06.02.2024 – 13 D 8/20.EKZitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2014 – 5 C 8/13Leistungen der Ausbildungsförderung; Erstattungsrechtsstreit; Antragserfordernis; ProzesszinsenZitiert von 21
- OVG NRW, 13.02.2023 – 12 A 117/20Zitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2014 – 5 C 11/13Zitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2014 – 5 C 9/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 18.06.2025 – 15 K 1995/24
- OVG Hamburg, 16.01.2025 – 4 Bs 142/24Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 28.05.2024 – 3 LB 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-1 (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-2 (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-5 (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.