Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 46 Antrag

Stand: 25.07.2024

SozialrechtBund3 Fassungen105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-1 (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-2 (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-5 (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3

vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

§ 45a § 47