Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 46 Antrag
Stand: 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-1 (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-2 (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46#abs-5 (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 46 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
- OVG NRW, 06.02.2024 – 13 D 8/20.EKZitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2014 – 5 C 8/13Leistungen der Ausbildungsförderung; Erstattungsrechtsstreit; Antragserfordernis; ProzesszinsenZitiert von 10
- BVerwG, 23.01.2014 – 5 C 8.13Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers; keine Abhängigkeit von der Antragstellung beim Ausbildungsförderungsträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 13
- OVG NRW, 13.02.2023 – 12 A 117/20Zitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2014 – 5 C 19/13Sozialrechtlicher Erstattungsanspruch: Unbeachtlichkeit eines fehlenden BAföG-Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 16.06.2026 – 7 K 1021/24BAföG-Auslandsförderung: Anspruch bei Studium in verschiedenen Ländern in einem zusammenhängenden Zeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 18.06.2025 – 15 K 1995/24
- OVG Hamburg, 16.01.2025 – 4 Bs 142/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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