Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 46 Antrag

SozialrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3

vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

§ 45a § 47