Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 46 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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