Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 55 Statistik
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55#abs-1 (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55#abs-2a (2a) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden mit Ausbildungsförderung für den Studienstart (Studienstarthilfe) geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55#abs-4 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind vorbehaltlich des Satzes 3 die Ämter für Ausbildungsförderung. Für das Erhebungsmerkmal Bewilligung einer Studienstarthilfe nach Absatz 2 Nummer 1 sowie die Merkmale nach Absatz 2a sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurden.
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Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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