Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 55 Statistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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