Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 53 Änderung des Bescheides
Stand: 29.05.2020
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2015 – 5 C 15/14Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; VertretenmüssenZitiert von 22
- OVG Saarland, 25.02.2015 – 1 A 377/14
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2018 – 12 S 509/18
- OVG Thüringen, 27.11.2024 – 4 KO 112/21
- VG Sigmaringen, 09.03.2011 – 1 K 12/10
- VG Mainz, 17.05.2018 – 1 K 1367/17.MZZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- VG Berlin, 12.11.2025 – 18 K 141/25
- VG Würzburg, 24.07.2025 – W 3 K 24.373
77 Entscheidungen zu § 53 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.