Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 19 Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 19 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 10.03.2010 – 3 K 4052/08.F
- VG Mainz, 25.01.2024 – 1 K 242/23.MZ
- BVerwG, 23.02.2010 – 5 C 2/09Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Antrag, der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wurde; Rückzahlung von AusbildungsförderungZitiert von 9
- BVerwG, 23.02.2010 – 5 C 2.09Zitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 17.11.2022 – 14 LC 83/22Zitiert von 2
- VG Minden, 12.12.2019 – 6 K 1441/19
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 3 K 649/14.FZitiert von 2
- VG Greifswald, 17.12.2013 – 2 A 242/13Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.11.2012 – 1 K 2105/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.04.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.