Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 19 Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 10.03.2010 – 3 K 4052/08.F
- VG Mainz, 25.01.2024 – 1 K 242/23.MZ
- BVerwG, 23.02.2010 – 5 C 2/09Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Antrag, der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wurde; Rückzahlung von AusbildungsförderungZitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 17.11.2022 – 14 LC 83/22Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 3 K 649/14.FZitiert von 2
- VG Greifswald, 17.12.2013 – 2 A 242/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.11.2012 – 1 K 2105/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.01.2011 – 25 W 223/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.