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Artikel 5 · BT-Drs. 19/18112 · S. 43

Zu Artikel 5 (Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Die Änderung soll unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermeiden, in denen nach dem BAföG geför-
derte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder in einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – wäh-
rend eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen
Corona-Pandemie in oder für Einrichtungen aufnehmen, die der medizinischen Behandlung oder Versorgung oder
der Pflege dienen. Nach der derzeitigen Fassung des § 53 würde es zur Anrechnung auf BAföG-Leistungen auch
während der Monate des Bewilligungszeitraums kommen, in der die Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen oder
bereits wieder beendet worden ist. Dies soll durch den neuen Absatz 2 vermieden werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18112, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 170.775–171.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9ff6bf99559cfa44….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP