Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26k BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2020 – 2 S 152/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 26k neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 26k geändert durch Artikel 16 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 26k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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