§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/39?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 8 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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