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Artikel 2 · BT-Drs. 18/5010 · S. 55

Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Ergänzung setzt die Änderung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m) Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG um.
Erfasst wird die neu hinzugekommene Möglichkeit einer Neuwahl, wenn die Zulassung der Wertpapiere im bis-
herigen Herkunftsstaat entfallen ist.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neu formulierten § 37x WpHG. Artikel 11 Absatz 1 der Prospektricht-
linie bestimmt, dass Prospekte Angaben in Form eines Verweises auf Dokumente enthalten dürfen, die gemäß der
Transparenzrichtlinie von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Da die in § 37x WpHG
normierte Pflicht der Transparenzrichtlinie entstammt, ist es künftig möglich, entsprechende Dokumente in einen
Wertpapierprospekt per Verweis nach § 11 einzubeziehen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5010, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.953–163.800 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3D4 · Prüfwert f88037c254b8bb7f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP