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Artikel 8 · BT-Drs. 18/10936 · S. 265
Zu Artikel 8 (Weitere Änderungen des Börsengesetzes)
Zu Artikel 8 (Weitere Änderungen des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht. Drucksache 18/10936 – 266 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 1) Der neue Satz 1 Nummer 3 erweitert den Anwendungsbereich des Börsengesetzes um die Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Satz 2 berücksichtigt die Tatsache, dass sich der Anwendungsbereich des Börsengesetzes auch auf nicht als Börsen regulierte Handelsplätze erstreckt, wenn diese von einem Börsenträger an einer Börse betrieben werden. Zu Nummer 3 (§ 2) Die Erweiterung der Begriffsbestimmungen berücksichtigt die in der Richtlinie 2014/65/EU und damit künftig auch im Börsengesetz enthaltenen Vorgaben zu den einzelnen Kategorien von Handelsplätzen sowie dem direkten elektronischen Zugang. Die bislang in § 3 Absatz 4 Satz 1 enthaltenen Definitionen des Handelsteilnehmers und des mittelbaren Handels- teilnehmers werden aus redaktionellen Gründen in Absatz 8 verschoben. Die Definition des mittelbaren Handels- teilnehmers wird geändert und umfasst künftig sowohl den Nutzer eines direkten elektronischen Zugangs im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes in seiner bisherigen Fassung als auch den Nutzer eines direkten elekt- ronischen Zugangs entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/65/EU. Die Änderung ist erforderlich, da der bisher vom Börsengesetz verwendete Begriff des direkten elektronischen Zugangs nach den Vorgaben der Richt- linie 2014/65/EU, die künftig in Absatz 9 umgesetzt werden, anders definiert ist. Bisher sollte der Begriff des direkten elektronischen Zugangs das so genannte Order-Routing erfassen und wurde synonym hierzu verwendet. Das im ersten Teil der Definition des mittelba
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.702 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 977.810–1.002.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP