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Artikel 8 · BT-Drs. 18/10936 · S. 265

Zu Artikel 8 (Weitere Änderungen des Börsengesetzes)

Zu Artikel 8 (Weitere Änderungen des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.
Drucksache 18/10936                                 – 266 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 2 (§ 1)
Der neue Satz 1 Nummer 3 erweitert den Anwendungsbereich des Börsengesetzes um die Verordnung (EU)
Nr. 600/2014. Satz 2 berücksichtigt die Tatsache, dass sich der Anwendungsbereich des Börsengesetzes auch auf
nicht als Börsen regulierte Handelsplätze erstreckt, wenn diese von einem Börsenträger an einer Börse betrieben
werden.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Die Erweiterung der Begriffsbestimmungen berücksichtigt die in der Richtlinie 2014/65/EU und damit künftig
auch im Börsengesetz enthaltenen Vorgaben zu den einzelnen Kategorien von Handelsplätzen sowie dem direkten
elektronischen Zugang.
Die bislang in § 3 Absatz 4 Satz 1 enthaltenen Definitionen des Handelsteilnehmers und des mittelbaren Handels-
teilnehmers werden aus redaktionellen Gründen in Absatz 8 verschoben. Die Definition des mittelbaren Handels-
teilnehmers wird geändert und umfasst künftig sowohl den Nutzer eines direkten elektronischen Zugangs im Sinne
des § 3 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes in seiner bisherigen Fassung als auch den Nutzer eines direkten elekt-
ronischen Zugangs entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/65/EU. Die Änderung ist erforderlich, da der
bisher vom Börsengesetz verwendete Begriff des direkten elektronischen Zugangs nach den Vorgaben der Richt-
linie 2014/65/EU, die künftig in Absatz 9 umgesetzt werden, anders definiert ist. Bisher sollte der Begriff des
direkten elektronischen Zugangs das so genannte Order-Routing erfassen und wurde synonym hierzu verwendet.
Das im ersten Teil der Definition des mittelba

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.702 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 977.810–1.002.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP