Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 61h neu gefasst durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 61h neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 61h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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02.08.2010 Ausfertigung
§ 61h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2010 (BGBl. I 1134)
BGBl. 2010 I S. 1134
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.