Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.

§ 61c § 61e